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Geofink - Holzpellets & Brennstoffe - Oberbayern - Unternehmen - Kontakt - rechtliche Info

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Verbindlichkeit dieser Bedingungen
1. Sämtliche Angebote und Lieferungen von Pellets und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden kurz "WARE" genannt) von GEOFINK, Inhaber: Herr Georg Finkl (im Folgenden kurz "GEOFINK" genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden kurz "AVB" genannt), sofern und soweit nicht die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GEOFINK oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Werkleistungen der GEOFINK vereinbart worden sind und deren Geltung zur Anwendbarkeit abweichender Regelungen führt. Diese AVB gelten - in ihrer jeweiligen Fassung - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen von GEOFINK mit seinen Kunden (im Folgenden "KÄUFER" genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten.

2. Etwa vorhandenen, hiervon abweichenden, kollidierenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des KÄUFERS wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung in Textform (schriftlich, per E-Mail oder per Fax) zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der betreffenden Abweichung vor.

3. Jede individuell getroffene Vereinbarung mit dem KÄUFER hat Vorrang vor diesen AVB, da diese sodann dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Die entgegenstehenden AVB's sind insoweit irrelevant. Es bedarf hierfür jedoch eines Vertrages in Textform. Erklärungen, die der KÄUFER nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber GEOFINK abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform, da andernfalls die abgegebenen Erläuterungen ohne Belang sind.

4. Soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Hinweise auf Gesetzesvorschriften sind rein deklaratorisch.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Bestellung der WARE durch den KÄUFER gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung des KÄUFERS nichts anderes ergibt, ist GEOFINK berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei GEOFINK anzunehmen.

2. Die Annahme kann entweder in Textform (etwa durch Auftragsbestätigung), per e-Mail oder durch Auslieferung der WARE an den KÄUFER erklärt werden.

3. Die Angebote von GEOFINK sind entgegen § 145 BGB freibleibend, sofern GEOFINK diese nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet.  
§ 3 Lieferfrist
1. Die Lieferfrist wird von GEOFINK bei der Annahme der Bestellung angegeben oder zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart.  

2. Von GEOFINK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Textform vereinbart worden ist.

3. GEOFINK haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die GEOFINK nicht zu vertreten hat. GEOFINK wird den KÄUFER über derartige Umstände nach Kenntniserlangung informieren und sobald wie möglich eine neue Lieferfrist mitteilen. 

4. Bei Bestellungen auf Abruf ist GEOFINK berechtigt, auf sofortige Abnahme zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein Abruf der vereinbarten Menge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Gleiches gilt für Bestellungen auf Abruf, sofern keine Frist vereinbart wurde und seit Bestellbestätigung vier (4) Monate ohne Abruf verstrichen sind.  

5. Die Vornahme von Teillieferungen durch GEOFINK ist in einem dem KÄUFER zumutbaren Umfang zulässig.  

6. Der Eintritt eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KÄUFER erforderlich.  
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, wichtige Hinweise an den KÄUFER und Annahmeverzug
1. Die Lieferung der WARE erfolgt durch GEOFINK, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ab dem Werk von GEOFINK in Puchschlagen. Erfüllungsort ist dementsprechend Puchschlagen bzw. der jeweilige Sitz von GEOFINK, sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes bestimmt ist. Die Versandart und die Verpackung unterliegen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dem pflichtgemäßen Ermessen von GEOFINK.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der WARE geht spätestens mit der Übergabe der WARE auf den KÄUFER über.

3. GEOFINK weist den KÄUFER ausdrücklich darauf hin, dass Holzpellets beim Transport und Lagerung vor Nässe und Feuchtigkeit zu schützen sind und die Verbrennung nur in geeigneten und dafür zugelassenen Feuerstätten (siehe Bedienungsanleitung) erfolgen darf. Die Qualität kann erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Schlauchlänge bei der Befüllung länger als 30 ist.

4. Kommt der KÄUFER in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von GEOFINK aus anderen, vom KÄUFER zu vertretenen Gründen, so ist GEOFINK berechtigt, vom KÄUFER Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. GEOFINK wird hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 1,50 pro Tonne Pellets pro Kalendertag, beginnend mit dem Liefertermin bzw. mangels Liefertermin, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der WARE berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessener Entschädigung, Kündigung) bleiben hierbei unberührt. Die pauschale Entschädigung ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem KÄUFER bleibt der Nachweis gestattet, dass der GEOFINK überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Soweit abweichend die vorherige Abnahme der WARE vereinbart ist, ist bereits diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der KÄUFER im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Preise und Zahlungsmodalitäten
1. Sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart haben, gelten die Preise von GEOFINK ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand. Kosten der Verpackung und Versand werden dem KÄUFER gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto von GEOFINK zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Bestellung des KÄUFERS zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt GEOFINK ausdrücklich vorbehalten. Der Anspruch von GEOFINK auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.

4. Sofern die Vertragsparteien keine Festpreisabrede getroffen haben, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Rohstoffkosten für Sägespäne und/oder Rundhölzer sowie den zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Stahl-, Strom- und Wärmekosten.

5. Bei einer Preiserhöhung der Rohstoffkosten von mehr als 10 % werden die Vertragsparteien in Verhandlungen treten, um einen neuen Preis für die WARE zu bestimmen. Können die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine Einigung über eine Preisanpassung erzielen, kann jede Partei vom Kaufvertrag zurücktreten.
§ 6 Versendungskauf
1. Auf Verlangen und Kosten des KÄUFERS wird die WARE an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

2. Beim Versendungskauf trägt der KÄUFER die Verpackungskosten, die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom KÄUFER gewünschten Transportversicherung. Die Transportverpackung und alle sonstigen Verpackungen werden Eigentum des KÄUFERS Sofern GEOFINK nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale in Höhe von EUR 5,00 pro Tonne Pellets als vereinbart.

3. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der WARE sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der WARE an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der WARE vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

4. Sofern die Lieferung der WARE durch GEOFINK auf Europaletten erfolgt, ist der KÄUFER verpflichtet, eine der Anzahl der zur Lieferung genutzten Europaletten entsprechende Menge an Austauschpaletten an GEOFINK bei der Auslieferung der WARE zu übergeben oder andernfalls den Betrag in Höhe von EUR 15,00 je fehlender Europalette an GEOFINK zu zahlen.

 

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
 Dem KÄUFER steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der KÄUFER nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. GEOFINK behält sich das Eigentum an der gelieferten WARE bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen - auch wenn sich GEOFINK nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. GEOFINK ist berechtigt, die WARE zurückzunehmen, wenn der KÄUFER sich vertragswidrig verhält.

2. Der KÄUFER ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die WARE pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Solange das Eigentum an der WARE noch nicht auf den KÄUFER übergegangen ist, hat der KÄUFER GEOFINK unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die gelieferte WARE gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GEOFINK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der KÄUFER für den bei GEOFINK entstandenen Ausfall.

4. Der KÄUFER ist zur Weiterveräußerung der unter dem Eigentumsvorbehalt von GEOFINK stehenden WARE im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden WARE tritt der KÄUFER schon jetzt an GEOFINK in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die WARE ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der KÄUFER bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GEOFINK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GEOFINK wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der WARE durch den KÄUFER erfolgt stets namens und im Auftrag für GEOFINK. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des KÄUFERS an der WARE an der umgebildeten Sache fort. Sofern die WARE mit anderen, GEOFINK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt GEOFINK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der WARE zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des KÄUFERS als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der KÄUFER GEOFINK anteilmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für GEOFINK verwahrt.

6. GEOFINK verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des KÄUFERS freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 


7. Bei vertragswidrigem Verhalten des KÄUFERS, insbesondere bei Vorliegen von Zahlungsverzug, ist GEOFINK berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte WARE heraus zu verlangen. Einen Rücktritt vom Vertrag setzt die Geltendmachung des Herausgabeverlangens nicht voraus. 
§ 9 Gewährleistungsrechte des KÄUFERS
1. Gewährleistungsrechte des KÄUFERS setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten nach erfolgter Ablieferung der von GEOFINK gelieferten WARE beim KÄUFER oder einem sonstigen, vom KÄUFER bestimmten Dritten. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der WARE ist die Zustimmung von GEOFINK einzuholen.

3. Sollte trotz aller aufgewandten Sorgfalt die gelieferte WARE einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird GEOFINK - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge des KÄUFERS - nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist GEOFINK stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligen Versuchs fehl, kann der KÄUFER - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter, insbesondere nasser bzw. feuchter Lagerung, ungeeignetem, insbesondere feuchtem Lagerraum oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom KÄUFER oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des KÄUFERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von GEOFINK gelieferte WARE nachträglich an einen anderen Ort als beim KÄUFER verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 10 Haftung 
1. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung der WARE sind ausgeschlossen, es sei denn, GEOFINK bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der Garantie umfasst sind. Ferner wird die Haftung nicht ausgeschlossen bei einer von GEOFINK zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit.

2. Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, besteht eine Haftung von GEOFINK nur dann, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden; der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile ist ausgeschlossen.

3. Bei bauseitigen Mängeln, z.B. Lagerraum-Eigenkonstruktionen oder Silos ohne Prüfstatik haftet GEOFINK nicht für Schäden, z.B. Risse im Mauerwerk oder ähnliches. Dies gilt auch für Staubreklamationen, die durch mehrfach verwinkelte Einblasstutzen oder falsch angebrachte Prallmatten entstehen.

4. Auf Ansprüche nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sind die unter dieser Vorschrift genannten Regelungen nicht anwendbar. Ferner bleibt eine eventuell zwingende gesetzliche Haftung hiervon unberührt. Die Haftung von GEOFINK auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist nach Maßgabe dieses § 10 beschränkt. 
§ 11 Kreditwürdigkeit und Insolvenz
1. GEOFINK ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des KÄUFERS wesentlich zu mindern geeignet sind und welche die Bezahlung offener Forderungen der GEOFINK durch den KÄUFER aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der KÄUFER gegenüber der GEOFINK bereits mit fälligen Forderungen in Verzug befindet. 

2. Im Falle der Insolvenz des KÄUFERS ist GEOFINK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 § 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist - soweit der KÄUFER Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - München. GEOFINK ist berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des KÄUFERS zuständig ist.

§ 13 Rechtswahl
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der KÄUFER seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz im Ausland hat.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche soll gelten, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.


 

Datenschutz

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